Verhinderung des Wegnahmerechts des Pächters aus § 258 BGB durch Verpächter
OLG München, Urteil vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 21 U 2244/96
DRsp Nr. 1998/12454
Verhinderung des Wegnahmerechts des Pächters aus § 258BGB durch Verpächter
»1. Verhindert der Verpächter die Ausübung eines Wegnahmerechts des Pächters aus § 258BGB, so kann diesem ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zustehen. 2. Eine solche Verhinderung liegt nicht vor, wenn der Verpächter dem Pächter mit Recht Hausverbot erteilt hat, die Gegenstände aber von anderen Personen weggenommen werden dürfen und können.3. Errichtet der Pächter eines Grundstücks Koppelzäune, so handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen i.S. von BGB § 547 Abs. 1. In einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 i.V. mit § 683BGB vor, weil der Pächter die Zäune im eigenen Interesse errichtet hat.4. Ein etwaiger Anspruch aus § 812BGB kann bei einer solchen Sachlage allenfalls bestehen, wenn der Ertragswert des Grundstücks erhöht und dem Verpächter die Bereicherung nicht aufgedrängt wurde.«