OLG München - Urteil vom 24.01.1997
21 U 2244/96
Normen:
BGB §§ 258 276 278 547 Abs. 1 Abs. 2 § § 683, 812 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 76
OLGReport-München 1997, 195
ZMR 1997, 235

Verhinderung des Wegnahmerechts des Pächters aus § 258 BGB durch Verpächter

OLG München, Urteil vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 21 U 2244/96

DRsp Nr. 1998/12454

Verhinderung des Wegnahmerechts des Pächters aus § 258 BGB durch Verpächter

»1. Verhindert der Verpächter die Ausübung eines Wegnahmerechts des Pächters aus § 258 BGB, so kann diesem ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zustehen. 2. Eine solche Verhinderung liegt nicht vor, wenn der Verpächter dem Pächter mit Recht Hausverbot erteilt hat, die Gegenstände aber von anderen Personen weggenommen werden dürfen und können.3. Errichtet der Pächter eines Grundstücks Koppelzäune, so handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen i.S. von BGB § 547 Abs. 1. In einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 i.V. mit § 683 BGB vor, weil der Pächter die Zäune im eigenen Interesse errichtet hat.4. Ein etwaiger Anspruch aus § 812 BGB kann bei einer solchen Sachlage allenfalls bestehen, wenn der Ertragswert des Grundstücks erhöht und dem Verpächter die Bereicherung nicht aufgedrängt wurde.«

Normenkette:

BGB §§ 258 276 278 547 Abs. 1 Abs. 2 § § 683, 812 ;

Gründe: