Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das die Beklagten im Jahr 1997 erworben haben. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss wurde im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut.
Mit Schreiben vom 13. August 2002 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte ihr Begehren aber nach einem Mieterwechsel in dieser Wohnung zunächst nicht weiter. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 kam die Klägerin auf ihr Begehren zurück und ließ im Jahr 2007 ein selbständiges Beweisverfahren durchführen.
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