BGH - Urteil vom 17.02.2010
VIII ZR 104/09
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 184, 253
MietRB 2010, 129
NJ 2010, 385
NJW 2010, 1292
NZM 2010, 235
WM 2010, 948
ZIP-aktuell 2010, Nr. 77
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 333/08
AG Düren, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 303/08

Verjährbarkeit des Anspruchs einer Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 104/09

DRsp Nr. 2010/4833

Verjährbarkeit des Anspruchs einer Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit

Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das die Beklagten im Jahr 1997 erworben haben. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss wurde im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut.

Mit Schreiben vom 13. August 2002 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte ihr Begehren aber nach einem Mieterwechsel in dieser Wohnung zunächst nicht weiter. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 kam die Klägerin auf ihr Begehren zurück und ließ im Jahr 2007 ein selbständiges Beweisverfahren durchführen.