BGH - Urteil vom 04.05.2011
VIII ZR 195/10
Normen:
BGB § 548 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 777
MietRB 2011, 201
NJ 2011, 465
NJW 2011, 1866
NZM 2011, 452
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 102/10
AG Freiburg, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 4050/09

Verjährung der Ersatzansprüche bzgl. der von einem Mieter in der irrigen Annnahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführten Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 195/10

DRsp Nr. 2011/10281

Verjährung der Ersatzansprüche bzgl. der von einem Mieter in der irrigen Annnahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführten Schönheitsreparaturen

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau waren vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in F.. Der Mietvertrag enthält in § 13 eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt.

Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses zu Kosten von 2.687 € renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen waren. Der Kläger hat sich von seiner Ehefrau deren Ansprüche auf Erstattung von Renovierungskosten abtreten lassen.