Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Die Berufung der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Kläger als Vermieter von der Beklagten als Mieterin lediglich die Verbrauchs- und Grundkosten für die Heizung gemäß den Abrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 beanspruchen können.
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