OLG Celle - Beschluss vom 16.10.2006
4 U 157/06
Normen:
BGB § 535 § 195 § 199 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 63
OLGReport-Celle 2007, 11
OLGReport-Celle 2007, 11
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 6/06

Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung von Nebenkosten; Übernahme von Nebenkosten aufgrund Vereinbarung

OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 4 U 157/06

DRsp Nr. 2007/18903

Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung von Nebenkosten; Übernahme von Nebenkosten aufgrund Vereinbarung

1. Eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme zusätzlicher, neben den im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten durch langjährige Übung kann nur dann angenommen werden, wenn der Mieter die Nachzahlungsforderungen über einen langjährigen Zeitraum ohne Widerspruch an den Mieter begleicht.2. Die Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung von Mietnebenkosten beginnt auch nach dem neuen Schuldrecht erst mit Vorlage einer nachprüfbaren Abrechnung.

Normenkette:

BGB § 535 § 195 § 199 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Die Berufung der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Kläger als Vermieter von der Beklagten als Mieterin lediglich die Verbrauchs- und Grundkosten für die Heizung gemäß den Abrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 beanspruchen können.