Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eventuellen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 15. Januar 2010 gegeben.
I.
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