OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2015
I-10 U 164/14
Normen:
BGB § 548 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.08.2014

Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung eines Betrages zur Ablösung der Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Mietobjekts bei Mietende auf Grund einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen I-10 U 164/14

DRsp Nr. 2017/3134

Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung eines Betrages zur Ablösung der Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Mietobjekts bei Mietende auf Grund einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag

Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB umfasst auch Ansprüche des Vermieters auf Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung der Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Mietobjekts am Ende der Mietzeit.

Tenor

I.

Die Berufung der Streithelferin gegen das am 21.08.2014 verkündete Urteil der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin.

III.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 05.03.2015, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die pauschale Stellungnahme der Streithelferin rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen, an die der Senat grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, fehlerhaft sind.