"Die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 1994 ist durch die Zustellung des Mahnbescheids am 30.4.1998 gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen worden ..., weil die Zustellung i.S. von § 693 Abs. 2 ZPO a.F. noch demnächst erfolgte und auf die Einreichung des Mahnbescheids zurückgewirkt hat.
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