OLG Brandenburg - Urteil vom 06.12.2022
3 U 134/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BbgBauO § 30;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 288/14

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters eines Ferienhauses mit Schlafboden

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 134/21

DRsp Nr. 2023/1164

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters eines Ferienhauses mit Schlafboden

Der Vermieter eines Ferienhauses mit höher gelegenem Schlafboden hat dessen Verkehrssicherheit unter anderem durch Anbringung einer Leiter mit Handläufen und rutschhemmenden Stufen zu gewährleisten. Dies ergibt sich im Land Brandenburg bereits aus § 30 BbgBauO.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 05.11.2021 - 2 O 288/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin den zukünftigen immateriellen Schaden zu 75 % zu ersetzen haben, soweit er nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.