FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2013
6 K 6228/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 4; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 3; AO § 193; AO § 197; AO § 164; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 738; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 265

Verkehrswertermittlung im Residualwertverfahren Auslegung einer Klage des ehemaligen Gesellschafters einer durch Anwachsung vollbeendeten KG gegen Gewinnfeststellungsbescheid als Rechtsnachfolger Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei fehlerhafter Bezeichnung des Steuerpflichtigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bei Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung nach Fristablauf kein Verwertungsverbot aufgrund unwirksamer Prüfungsanordnung bei Vorbehaltsfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 6228/08

DRsp Nr. 2013/15293

Verkehrswertermittlung im Residualwertverfahren Auslegung einer Klage des ehemaligen Gesellschafters einer durch Anwachsung vollbeendeten KG gegen Gewinnfeststellungsbescheid als Rechtsnachfolger Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei fehlerhafter Bezeichnung des Steuerpflichtigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bei Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung nach Fristablauf kein Verwertungsverbot aufgrund unwirksamer Prüfungsanordnung bei Vorbehaltsfestsetzung

1. Bei der Veräußerung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft ist zu prüfen, ob der Verkaufspreis dem Fremdvergleich standhält. Übersteigt der Preis den Verkehrswert des Grundstücks liegt eine den Gewinn nicht mindernde Entnahme des Gesellschafters vor. Der Verkehrswert eines Grundstücks, bei dem mehr als ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die geplante Bebauung umgesetzt werden kann, ist im Ertragswertverfahren und nicht im Residualwertverfahren zu ermitteln. Der auf einem überhöhten Kaufpreis entfallende Zinsaufwand ist ebenfalls als Entnahme zu behandeln.