BVerfG - Beschluß vom 20.02.1995
1 BvR 665/94
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1996, 235
BVerfG, HdM Nr. 94
DRsp I(133)536c-f
DWW 1995, 185
Grundeigentum 1995, 418
NJW 1995, 1480
WM 1995, 579
WuM 1995, 260
ZMR 1995, 198
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 375/93

Verletzung der Eigentumsgarantie durch Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage

BVerfG, Beschluß vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 665/94

DRsp Nr. 1995/4671

Verletzung der Eigentumsgarantie durch Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage

1. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB den Eigennutzungswunsch des Eigentümers grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Sie müssen grundsätzlich respektieren, welchen Wohnbedarf der Eigentümer für sich oder den begünstigten Personenkreis als angemessen ansieht (BVerfG, HdM Nr. 3, BVerfG, HdM Nr. 14).2. Zur Darlegung innerer Tatsachen wie der einer bestimmten Nutzungsabsicht bedarf es grundsätzlich keiner Substantiierung durch Hilfstatsachen. Deuten Umstände darauf hin, die Zweifel begründen, sind diese gegebenenfalls aufzuklären und vom Fachgericht zu würdigen.3. Hat sich der Eigennutzungswunsch des Eigentümers dahin konkretisiert, daß er seiner Tochter die gekündigte Wohnung überlassen will, damit sie dort mit ihrem Lebensgefährten leben und ein bis zwei Kinder bekommen kann, so kann eine Konkretisierung des Kinderwunsches durch eine zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegende oder während eines längeren Räumungsprozesses eintretende Schwangerschaft nicht verlangt werden.