BVerfG - Beschluß vom 13.01.1995
1 BvR 1420/94
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 92
DRsp I(133)546b-c
Grundeigentum 1995, 1003
NJW-RR 1995, 392
WuM 1995, 140
ZMR 1995, 150
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 366/93

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1420/94

DRsp Nr. 1995/4669

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Da vorgeschobene Kündigungsgründe keinen rechtlichen Schutz verdienen, muß das Fachgericht in einem Räumungsverfahren, in dem der behauptete Eigenbedarf bestritten wird und das Bestreiten den wesentlichen Teil der Verteidigung darstellt, sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen.

Normenkette:

BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Räumungsurteil.

I. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einer Wohnung in Frankfurt am Main. Eigentümer und Vermieter ist der Kläger des Ausgangsverfahrens. Dieser bewohnt derzeit in K bei seiner Mutter in deren Einfamilienhaus ein Zimmer mit Bad, die keine abgeschlossene Wohneinheit bilden.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs: Er wolle mit nunmehr über 50 Jahren einen eigenen Hausstand gründen und am kulturellen Leben einer Großstadt teilhaben. Seine Mutter habe den Wunsch, in ein Alten- und Pflegeheim überzusiedeln; sie wolle den Heimplatz aus den Einnahmen finanzieren, die sie durch die Vermietung ihres Einfamilienhauses erziele. Eine Vermietung sei aber nur möglich, wenn er sein Zimmer in dem Haus räume.