BVerfG - Beschluß vom 16.06.1995
2 BvR 382/95
Normen:
AGBG § 11 Nr. 3 ; BGB § 554, 554a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 96
Grundeigentum 1995, 1005
NJW-RR 1995, 1033
WuM 1955, 474
WuM 1995, 474
ZMR 1995, 394
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 05.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 131/93
LG Saarbrücken, vom 06.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 172/94

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 382/95

DRsp Nr. 1995/10440

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, daß tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.). Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 3 ; BGB § 554, 554a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Berufungsurteil in einem Mietrechtsstreit, in dem sie wegen wiederholter unpünktlicher Mietzinszahlung zur Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt wurden.

1. Die Beschwerdeführer sind seit 1986 Mieter dieser Wohnung. Ihr Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 5

1. Die Miete, die Vorauszahlungen sowie etwaige Zuschläge sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats ... zu überweisen.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang bzw. die Gutschrift des Geldes an.