BVerfG - Beschluß vom 30.11.1995
1 BvR 403/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 100a
NJW-RR 1996, 205
NJWE-MietR 1996, 49
SGb 1996, 484
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1588/93

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 403/95

DRsp Nr. 1996/20692

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine fehlerhafte Schlußfolgerung aus dem Parteivortrag berührt für sich genommen als bloße Würdigung des Parteivorbringens noch nicht das Recht auf Gehör. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn die gerichtliche Sachverhaltswürdigung in so deutlichem Widerspruch zu den Ausführungen einer Partei steht, daß dies den Schluß rechtfertigt, diese Ausführungen seien völlig übersehen worden.2. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Besondere richterliche Hinweispflichten können sich insbesondere aus Äußerungen des Gerichts im bisherigen Prozeßverlauf ergeben, die nur den Schluß zulassen, weiterer Vortrag zu bestimmten Umständen sei nicht erforderlich.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung einer Parabolantenne.