BVerfG - Beschluß vom 11.09.1995
2 BvR 494/95
Normen:
BGB § 556 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 379 S. 2 ;
Vorinstanzen:
I. AG Oldenburg - Urteil vom 21.07.1994 - 28 C 4656/94 XXIII,
LG Oldenburg, vom 13.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1112/94

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 494/95

DRsp Nr. 2005/16747

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. 2. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet.

Normenkette:

BGB § 556 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 379 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zivilgerichtliche Urteile in einem Mietrechtsstreit, soweit durch sie seine Räumungsklage gegen einen Mieter abgewiesen wurde.