BVerfG - Beschluß vom 18.01.1991
1 BvR 1112/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 25
WuM 1991, 146
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.07.1990 - 2-11 S 71/90,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 18.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1112/90

DRsp Nr. 1993/43

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtung von Parteivortrag

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn entscheidungserheblicher Parteivortrag und Beweisanträge ohne verfassungsrechtlich zureichenden Grund nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind.2. Die Fachgerichte müssen die vom Mieter vorgebrachten Umstände, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründen, bei der Entscheidung über ein Räumungsbegehren wegen Eigenbedarfs berücksichtigen und in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß Vorbringen in einem Mietrechtsstreit nicht zur Kenntnis genommen worden ist.