Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 510.000 €
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Januar 2012 gefassten Beschlüsse sowie die Verurteilung der Beklagten zur Einreichung einer Gesellschafterliste, die sie, die Klägerin, als Gesellschafterin ausweist. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin nicht ihre Gesellschafterin ist.
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