BGH - Beschluss vom 21.04.2015
II ZR 126/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 1191
WM 2015, 1676
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 23/12
OLG Düsseldorf, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 113/13

Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht aufgrund der Wertung der Vernehmung eines benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis; Feststellung eines übereinstimmenden Willens der Gesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages

BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen II ZR 126/14

DRsp Nr. 2015/10647

Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht aufgrund der Wertung der Vernehmung eines benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis; Feststellung eines übereinstimmenden Willens der Gesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 510.000 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Januar 2012 gefassten Beschlüsse sowie die Verurteilung der Beklagten zur Einreichung einer Gesellschafterliste, die sie, die Klägerin, als Gesellschafterin ausweist. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin nicht ihre Gesellschafterin ist.