BGH - Urteil vom 05.03.2010
V ZR 106/09
Normen:
BGB § 985; BGB § 987; BGB § 988; BGB § 990; ZVG § 89; ZVG § 90 Abs. 1 Hs. 1; ZVG § 104;
Fundstellen:
BGHZ 184, 358
NJW 2010, 2664
VersR 2010, 1369
WM 2010, 849
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 244/08
AG Nordhausen, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 573/08

Verlust des Eigentums eines Erstehers an einem im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück an den Schuldner rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; Eigentumserwerb eines neuen Erstehers im Zeitpunkt der gleichzeitig mit einem den Erstzuschlag aufhebenden Beschluss ergangenen neuen Zuschlagserteilung

BGH, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen V ZR 106/09

DRsp Nr. 2010/5877

Verlust des Eigentums eines Erstehers an einem im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück an den Schuldner rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; Eigentumserwerb eines neuen Erstehers im Zeitpunkt der gleichzeitig mit einem den Erstzuschlag aufhebenden Beschluss ergangenen neuen Zuschlagserteilung

a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zustellt worden ist; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 14. Mai 2009 aufgehoben.