BGH - Urteil vom 02.03.2009
II ZR 266/07
Normen:
BGB § 195; EGBGB Art. 229 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 733
MDR 2009, 638
NJW-RR 2009, 689
NZM 2009, 333
WM 2009, 789
ZIP 2009, 764
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 216/06
LG Düsseldorf, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 96/05

Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine Anlageentscheidung bei Immobilien; Haftung eines Gründungsgesellschafters und Treuhandkommanditisten für unrichtige Prospektangaben aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

BGH, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 266/07

DRsp Nr. 2009/7833

Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine Anlageentscheidung bei Immobilien; Haftung eines Gründungsgesellschafters und Treuhandkommanditisten für unrichtige Prospektangaben aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.

Tenor:

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; EGBGB Art. 229 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger erklärten am 3. Dezember 1997 ihren Beitritt zum Immobilienfonds "B.