BGH - Versäumnisurteil vom 04.03.2009
VIII ZR 110/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 554 Abs. 1; BGB § 554 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 766
MDR 2009, 738
MietRB 2009, 191
NJW 2009, 1736
NZM 2009, 394
WuM 2009, 290
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 174/07
AG Langen (Hessen), vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 57 C 195/07

Verpflichtung des Mieters zur Duldung des Einbaus von Heizungsrohren; Verpflichtung des Vermieters zur Unterrichtung des Mieters über öffentlich-rechtlich vorgeschriebene bauliche Maßnahmen

BGH, Versäumnisurteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 110/08

DRsp Nr. 2009/9998

Verpflichtung des Mieters zur Duldung des Einbaus von Heizungsrohren; Verpflichtung des Vermieters zur Unterrichtung des Mieters über öffentlich-rechtlich vorgeschriebene bauliche Maßnahmen

a) Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, fallen nicht unter § 554 Abs. 2 BGB und unterliegen deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter auferlegten Mitteilungspflichten. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr nach § 242 BGB dulden. b) Auch derartige Maßnahmen sind, soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 24. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 554 Abs. 1; BGB § 554 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 3;

Tatbestand: