BGH - Urteil vom 21.03.2013
VII ZR 122/11
Normen:
VOB/A a.F. § 9 Nr. 1 bis 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1126
MDR 2013, 771
NJW 2013, 1957
NZBau 2013, 428
NZBau 2013, 6
ZfBR 2013, 466
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 110/07
OLG Dresden, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 131/09

Verpflichtung des öffentliche Auftraggebers zur Angabe der Anhebung und Entfernung eines schadstoffbelasteten Bodens in einer Ausschreibung

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 122/11

DRsp Nr. 2013/7585

Verpflichtung des öffentliche Auftraggebers zur Angabe der Anhebung und Entfernung eines schadstoffbelasteten Bodens in einer Ausschreibung

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 insgesamt und im Verhältnis zur Beklagten zu 3 hinsichtlich eines 7.518,28 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VOB/A a.F. § 9 Nr. 1 bis 3;

Tatbestand