BGH - Urteil vom 11.04.2013
VII ZR 201/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB2006 § 2 Nr. 3 /B ();
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 704
NJW 2013, 1670
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 431
NZBau 2013, 6
NZM 2013, 767
ZfBR 2013, 468
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 1091/10
LG Bautzen, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 143/11

Verpflichtung eines Gerüstbauers zur Vorhaltung des Gerüstes für die benötigte Zeit zur Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen VII ZR 201/12

DRsp Nr. 2013/7765

Verpflichtung eines Gerüstbauers zur Vorhaltung des Gerüstes für die benötigte Zeit zur Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk

a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird.b) Haben die Parteien eines Gerüstbau- und -vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VOB2006 § 2 Nr. 3 /B ();

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Restvergütung für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüstes. Die Beklagte rechnet mit einem die Werklohnforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin das Gerüst abgebaut hat, obwohl es für die Bauarbeiten noch benötigt wurde.