BGH - Urteil vom 18.06.2010
V ZR 196/09
Normen:
ZPO § 320; BGB § 556 Abs. 2; BGB § 669; BGB § 1093;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1311
NZM 2010, 666
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 366/08
LG Berlin, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 77/09

Verpflichtung eines Wohnungsberechtigten zur Leistung von Vorschüssen auf Betriebskosten

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 196/09

DRsp Nr. 2010/12330

Verpflichtung eines Wohnungsberechtigten zur Leistung von Vorschüssen auf Betriebskosten

Ein Mieter schuldet nach § 556 Abs. 2 BGB nur dann Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, wenn sie mit dem Vermieter vereinbart sind.

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 320; BGB § 556 Abs. 2; BGB § 669; BGB § 1093;

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Den Beklagten steht als Gesamtgläubigern an drei - vermieteten - Wohnungen jeweils ein dingliches Wohnungsrecht zu. Nach dem der Bestellung der Rechte zugrunde liegenden Vertrag sind die Beklagten zur Erstattung der Betriebskosten verpflichtet.

Entsprechend der von der Klägerin für das Jahr 2007 erstellten Betriebskostenabrechnung, die einen Saldo zu Lasten der Beklagten von 1.720,20 € aufweist, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Betriebskosten von 145 €/Monat für die Zeit von Januar bis August 2008 (1.160 €) verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und die Feststellung der Erledigung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.