OLG München - Beschluss vom 04.05.2022
32 U 7551/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2125/21

Verpflichtung zur Räumung von Gewerberäumen nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages

OLG München, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 32 U 7551/21

DRsp Nr. 2023/16551

Verpflichtung zur Räumung von Gewerberäumen nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages

Der Mieter von Gewerberäumen kann wegen Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie allenfalls für solche Zeiten eine Anpassung der Miete verlangen, in denen der Betrieb geschlossen gehalten werden musste.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.10.2021, Aktenzeichen 2 O 2125/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 und ansonsten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.648,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt als Vermieterin Räumung und Herausgabe einer an den Beklagten verpachteten Gaststätte sowie Zahlung rückständiger Mieten.