Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.10.2021, Aktenzeichen
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 und ansonsten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.648,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt als Vermieterin Räumung und Herausgabe einer an den Beklagten verpachteten Gaststätte sowie Zahlung rückständiger Mieten.
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