OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2000
10 U 34/99
Normen:
BGB § 535 § 366 ; ZPO § 700 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 212
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 170/98

Verrechnung von Mietzahlungen; Leistungsbereitschaft des Mieters; Rechtsfolgen der Teilrücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 10 U 34/99

DRsp Nr. 2004/15117

Verrechnung von Mietzahlungen; Leistungsbereitschaft des Mieters; Rechtsfolgen der Teilrücknahme des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid

1. Die teilweise Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid vor der mündlichen Verhandlung bewirkt, dass insoweit die Rechtshängigkeit entfällt. In dieser Höhe darf der Vollstreckungsbescheid nicht aufrecht erhalten werden. 2. Bestehen Mietrückstände und trifft der Mieter bei Zahlungen durch Überweisung keine Bestimmung, so wird gem. § 366 Abs. 2BGB die älteste Mietschuld getilgt. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung kann dann nicht mehr getroffen werden.

Normenkette:

BGB § 535 § 366 ; ZPO § 700 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 170/98
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2000, 212