BGH - Beschluss vom 13.01.2010
IV ZR 188/07
Normen:
BGB § 280; BGB § 546;
Fundstellen:
ZMR 2010, 431
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 64/06
LG Duisburg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 403/05

Versäumnisurteil gegen einen Mieter i.R.e. Schadensersatzklage wegen Kontamination des unter der Mietsache liegenden Erdreichs

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IV ZR 188/07

DRsp Nr. 2010/2130

Versäumnisurteil gegen einen Mieter i.R.e. Schadensersatzklage wegen Kontamination des unter der Mietsache liegenden Erdreichs

Die Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB im Zusammenhang mit der Rückgabe einer mangelhaften Mietsache kann auch dann entstehen, wenn der vom Vermieter beanstandete Mangel auf einer äußeren Einwirkung auf die Mietsache beruht.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 71.149 €

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 546;

Gründe:

Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Landgericht Duisburg mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 (Haftpflichtprozess) am 15. Dezember 2004 erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin des Klägers zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten Sache im Sinne des Leistungsausschlusses des § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen.