Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 71.149 €
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Landgericht Duisburg mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 (Haftpflichtprozess) am 15. Dezember 2004 erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin des Klägers zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten Sache im Sinne des Leistungsausschlusses des § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen.
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