BGH - Beschluß vom 04.03.2004
IX ZB 121/03
Normen:
ZPO § 233 § 520 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 854
BGHReport 2004, 840
FamRZ 2004, 867
InVo 2004, 400
MDR 2004, 765
NJW 2004, 1742
VersR 2004, 1288
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

BGH, Beschluß vom 04.03.2004 - Aktenzeichen IX ZB 121/03

DRsp Nr. 2004/5108

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

»Der Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird.«

Normenkette:

ZPO § 233 § 520 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).