BGH - Beschluss vom 20.06.2013
IX ZB 208/11
Normen:
InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 937
NJW 2013, 8
NZI 2013, 7
NZI 2013, 940
WM 2013, 1327
ZInsO 2013, 1380
ZVI 2013, 278
Vorinstanzen:
AG Hechingen, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 152/04
LG Hechingen, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 31/11

Versagung der Restschuldbefreiung bei Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners hinsichtlich Mitteilungspflichten

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZB 208/11

DRsp Nr. 2013/16243

Versagung der Restschuldbefreiung bei Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners hinsichtlich Mitteilungspflichten

Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt einen solchen Zulässigkeitsgrund nicht auf.