Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|