I. Auf Antrag des Schuldners vom 14. Oktober 2003 wurde über sein Vermögen am 25. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin am 6. März 2006 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 12. Februar 2001 ein in seinem Eigentum stehendes - bereits seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstelltes und inzwischen von der Treuhänderin mangels eines zu erwartenden Erlöses freigegebenes - Hausgrundstück verschwiegen hat.
Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen; auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.
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