BGH - Beschluss vom 09.07.2009
IX ZB 199/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1506
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 345/08
AG Bremerhaven, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 46/03

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung durch Entsorgung einer durch den Insolvenzverwalter veräußerten Einbauküche

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 199/08

DRsp Nr. 2009/17506

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung durch Entsorgung einer durch den Insolvenzverwalter veräußerten Einbauküche

Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutzten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 EUR mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine Vermögensverschwendung i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.