BGH - Beschluss vom 04.06.2013
VIII ZR 422/12
Normen:
BGB § 573b;
Fundstellen:
DAR 2014, 25
NJW-RR 2013, 1355
NZM 2013, 726
ZMR 2014, 108
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 264/11
LG Berlin, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 229/12

Verschiedene Kündigungsfristen als Indiz für eine separate Kündigungsmöglichkeit eines Mietverhältnisses über einen Stellplatz unabhängig vom Wohnraummietverhältnis

BGH, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 422/12

DRsp Nr. 2013/17985

Verschiedene Kündigungsfristen als Indiz für eine separate Kündigungsmöglichkeit eines Mietverhältnisses über einen Stellplatz unabhängig vom Wohnraummietverhältnis

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 573b;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung belegenen Stellplatz sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und füllt auch keinen der weiteren in § 543 ZPO genannten Zulassungsgründe aus. Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch dieser Konstellation ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat.