Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der spätere Schuldner erwarb im Januar 2005 von einem Vorpächter die Gaststätte P. in Reutlingen unter anderem gegen Zahlung von 20.000 €. Etwa einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags überließ er sie seiner damaligen Lebensgefährtin ohne direkte Gegenleistung; diese zahlte an den Verpächter etwa 5.000 € auf rückständige Pachtverbindlichkeiten des Schuldners.
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