BGH - Beschluss vom 20.06.2013
IX ZB 11/12
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 936
NJW-RR 2013, 1062
NZM 2013, 858
WM 2013, 1364
ZInsO 2013, 1484
ZVI 2013, 316
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 255/08
LG Tübingen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 133/11

Verschwendung von Vermögen durch einen Schuldner bei unentgeltlicher Übertragung von Mobiliar einer gepachteten Gaststätte auf einen Erwerber

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZB 11/12

DRsp Nr. 2013/16938

Verschwendung von Vermögen durch einen Schuldner bei unentgeltlicher Übertragung von Mobiliar einer gepachteten Gaststätte auf einen Erwerber

Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der spätere Schuldner erwarb im Januar 2005 von einem Vorpächter die Gaststätte P. in Reutlingen unter anderem gegen Zahlung von 20.000 €. Etwa einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags überließ er sie seiner damaligen Lebensgefährtin ohne direkte Gegenleistung; diese zahlte an den Verpächter etwa 5.000 € auf rückständige Pachtverbindlichkeiten des Schuldners.