LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2017
L 8 R 1071/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 168 S. 2-3; BGB § 315; GewO § 106 S. 1; HGB § 54;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1351/12

Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Niederlassungsleiters auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und eine WeisungsgebundenheitFehlen weiterer Gesichtspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 8 R 1071/15

DRsp Nr. 2020/14574

Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Niederlassungsleiters auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und eine Weisungsgebundenheit Fehlen weiterer Gesichtspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 168 S. 2-3; BGB § 315; GewO § 106 S. 1; HGB § 54;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Niederlassungsleiter bei der Klägerin vom 1.4.1996 bis zum 31.12.2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.