BGH - Versäumnisurteil vom 03.03.2017
V ZR 268/15
Normen:
EGBGB Art. 43; BGB § 562; BGB § 985; BGB § 989; BGB § 990; BGB § 1006;
Fundstellen:
MDR 2017, 811
MietRB 2017, 188
NJW 2017, 8
NZM 2017, 479
ZInsO 2017, 1096
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 120/13
KG, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 34/14

Verteidigung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter gegenüber Dritten; Eigentumsvermutung bei mittelbarem Besitz; Anwendung der Eigentumsvermutung auf den Gläubiger eines Inventarpfandrechts; Stützung des unmittelbaren Besitzers gegenüber Dritten auf die zugunsten seines Oberbesitzers streitende Eigentumsvermutung

BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2017 - Aktenzeichen V ZR 268/15

DRsp Nr. 2017/5727

Verteidigung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter gegenüber Dritten; Eigentumsvermutung bei mittelbarem Besitz; Anwendung der Eigentumsvermutung auf den Gläubiger eines Inventarpfandrechts; Stützung des unmittelbaren Besitzers gegenüber Dritten auf die zugunsten seines Oberbesitzers streitende Eigentumsvermutung

Dem Vermieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 43; BGB § 562; BGB § 985; BGB § 989; BGB § 990; BGB § 1006;

Tatbestand