BGH - Urteil vom 26.04.2023
VIII ZR 420/21
Normen:
BGB § 242; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 2129
NJW-RR 2023, 861
NZM 2023, 542
ZMR 2023, 776
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1007/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5584/20

Vertragliche Nebenpflicht des Wohnraummieters zur Gewährung des Zutritts zu seiner Wohnung gegenüber dem Vermieter bei konkretem sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung); Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters und des geschützten Rechts des Mieters am Besitz der Mietwohnung

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 420/21

DRsp Nr. 2023/7983

Vertragliche Nebenpflicht des Wohnraummieters zur Gewährung des Zutritts zu seiner Wohnung gegenüber dem Vermieter bei konkretem sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung); Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters und des geschützten Rechts des Mieters am Besitz der Mietwohnung

Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 16 f., 20).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 30. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger in L. . Der am 9. Juni 2017 geschlossene Formularmietvertrag enthält in § 14 unter anderem folgende Regelung:

"Betreten der Mieträume