BGH - Urteil vom 04.06.2014
VIII ZR 289/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535; BGB § 543 Abs. 1 S. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 286 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 950
MietRB 2014, 253
MietRB 2014, 7
NJW 2014, 2566
NJW 2014, 28
NZM 2014, 635
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 116/13
AG Bad Neuenahr, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 666/12

Würdigung des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages bei Provokation des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters

BGH, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 289/13

DRsp Nr. 2014/11554

Würdigung des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietvertrages bei Provokation des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters

In die Würdigung, ob der Vermieter angesichts einer Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) an der Beendigung des Mietvertrages hat oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist (§ 543 Abs. 1 BGB), ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat. Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein "zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.