LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2012
3 Sa 459/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/11

Vertragsänderung zur Arbeitszeit; unbegründete Leistungsklage der Arbeitnehmerin bei einvernehmlicher Verringerung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 459/11

DRsp Nr. 2012/7563

Vertragsänderung zur Arbeitszeit; unbegründete Leistungsklage der Arbeitnehmerin bei einvernehmlicher Verringerung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien im Februar 2007 eine zur Übertragung einer zusätzlichen Auspacktätigkeit konkludent vereinbarte Arbeitszeiterhöhung im Anschluss an eine im August 2008 beendete Kur der Arbeitnehmerin auf deren Wunsch hin aus gesundheitlichen Gründen einvernehmlich wieder rückgängig gemacht und hat sich durch die darin liegende Vertragsänderung der vereinbarte zeitliche Umfang der Regelarbeitszeit wieder entsprechend reduziert, kann die Arbeitnehmerin nicht mehr eine regelmäßige Beschäftigung im bisherigen zeitlichen Umfang beanspruchen.