KG - Beschluss vom 09.10.2014
8 U 131/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 12/14

Vertragsgemäßer Gebrauch einer Gewerbeimmobilie

KG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 8 U 131/14

DRsp Nr. 2014/18397

Vertragsgemäßer Gebrauch einer Gewerbeimmobilie

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juni 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 14.360,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 5. Juni 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 6.1.2014 beendet worden sei, mit der Begründung, die Mietsache sei vertragswidrig genutzt.

Die vertraglich vereinbarte Nutzung umfasse auch den Betrieb eines Spätkaufes. Ein Interesse des Vermieters, eine Nutzung als Spätkauf zu untersagen, sei nicht ersichtlich.