OLG Celle - Urteil vom 22.08.2002
11 U 254/01
Normen:
BGB § 652 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 38/01

Vertragsrecht; Maklerrecht

OLG Celle, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 11 U 254/01

DRsp Nr. 2002/18264

Vertragsrecht; Maklerrecht

»Es besteht keine Pflicht des Maklers zur nachträglichen Bonitätsprüfung eines Mietinteressenten, wenn der Vermieter ohne Einholung einer Selbstauskunft den Mietvertrag bereits am Tag nach der ersten Besichtigung abschließt.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Maklerin den Schaden ersetzt, der ihm dadurch entstanden ist, dass diese ihm einen Mieter nachgewiesen hat, dessen Zahlungsunfähigkeit sich in der Folgezeit herausstellte.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte hafte nicht für die vom Kläger geltend gemachten Beträge aufgrund positiver Vertragsverletzung, denn der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Beklagte ihm eine Bonitätsgarantie für den Mieter ####### gegeben oder ihm diesbezüglich eine unrichtige Auskunft erteilt habe. Die Durchführung der Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen #######, eine Überprüfung des Mieters nach Abschluss des Mietvertrages zugesagt habe.