LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 324/00
Vertretung einer Gesellschaft bei Verweigerung der Mitwirkung eines Gesellschafters in einem Gerichtsverfahren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 10 U 216/01
DRsp Nr. 2004/15157
Vertretung einer Gesellschaft bei Verweigerung der Mitwirkung eines Gesellschafters in einem Gerichtsverfahren
1. Ein Gesellschafter einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB -Gesellschaft ist allein prozessführungsbefugt, wenn ein anderer Gesellschafter die Mitwirkung an der Prozessführung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert.2. Der Bestand eines Mietvertrages mit einer BGB -Gesellschaft bleibt bei einem Gesellschafterwechsel unberührt.