BVerwG - Beschluß vom 03.04.1996
4 B 253.95
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 108 Abs. 1 § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 122
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269
GewArch 1996, 433
JurBüro 1997, 198
NJW 1997, 2192
NVwZ 1997, 389
UPR 1996, 316
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2417/89
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2628/91

Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze; Bauplanungsrecht: Gesicherte Erschließung im unbeplanten Innenbereich; Gebühren und Kosten: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung

BVerwG, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 4 B 253.95

DRsp Nr. 1996/20827

Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze; Bauplanungsrecht: Gesicherte Erschließung im unbeplanten Innenbereich; Gebühren und Kosten: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung

»1. Betrifft ein Verstoß des Tatsachengerichts gegen Denkgesetze allein den Tatsachenbereich, so liegt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit ein Verfahrensfehler vor.2. Die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist nur dann durch eine vorhandene Straße gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann.3. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb ist regelmäßig auf 200 DM je Quadratmeter Verkaufsfläche festzusetzen«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 108 Abs. 1 § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Fachmarkt zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat die Klage mit ihrem Hauptantrag abgewiesen, weil die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei (§ 34 Abs. 1 BauGB). Seiner Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: