BGH - Beschluss vom 23.02.2016
VIII ZR 321/14
Normen:
ZPO § 552a S. 1; BGB § 242; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 7/14
LG Bonn, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 154/14

Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben

BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 321/14

DRsp Nr. 2016/5179

Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gebührenstreitwert: 8.820 €

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; BGB § 242; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 6. Oktober 2015 Bezug.

Nachdem die Klägerin die Revision bezüglich der fristlosen Kündigung zurückgenommen hat, ist nur noch über das auf die ordentliche Kündigung bezogene Rechtsmittel zu entscheiden, wobei die Klägerin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagten das Mietverhältnis ihrerseits beendet und die Wohnung der Klägerin zurückgegeben haben.