BGH - Schlussurteil vom 30.04.2014
VIII ZR 103/13
Normen:
BGB § 1124 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 201, 91
DNotZ 2014, 846
MDR 2014, 889
MDR 2014, 8
MietRB 2014, 266
NJW 2014, 2720
NZM 2014, 636
WM 2014, 1728
ZMR 2014, 710
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 67/12
AG Witten, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 990/10

Verwertbarkeit einer mietrechtlich vereinbarten und bereits geleisteten Einmalzahlung für die Hypothekengläubiger gem. § 1124 Abs. 2 BGB

BGH, Schlussurteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 103/13

DRsp Nr. 2014/10517

Verwertbarkeit einer mietrechtlich vereinbarten und bereits geleisteten Einmalzahlung für die Hypothekengläubiger gem. § 1124 Abs. 2 BGB

Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 19. Juli 2012 insoweit abgeändert, als hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrags zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Grundbesitz in B. , W. (Grundbuch von D. , Blatt , Gemarkung D. , Flur , Flurstück ), zu räumen und an den Kläger herauszugeben.