OLG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2002
2 Wx 51/98
Normen:
WEG § 22 § 14 Nr. 1 § 47 S. 1 § 47 S. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 561 Abs. 2 a.F. ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 345
ZMR 2002, 451
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 45/97

Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs bei rechtswidriger baulicher Veränderung an einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 51/98

DRsp Nr. 2002/5633

Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs bei rechtswidriger baulicher Veränderung an einer Wohnungseigentumsanlage

1. Erfolgte eine rechtswidrige bauliche Veränderung an einer Wohnungseigentumsanlage vor 20 Jahren und hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen angefochtenen Entfernungsbeschluss mehrheitlich wieder aufgehoben und dieser Aufhebungsbeschluss wurde bestandskräftig, liegen das Zeit- und Umstandsmoment zur Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs vor.2. Sind die Baumaßnahmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten objektiv nicht zu übersehen und ist die Rechtslage allen Beteiligten in gleicher Weise aus der Teilungserklärung bekannt bzw. feststellbar, lässt der Umstand, dass der Antragsgegner es unterließ, die Zustimmung der übrigen Eigentümer einzuholen, nicht zwingend auf eine bei ihm bestehende Absicht des Verheimlichens schließen, so dass er sich weiterhin auf Verwirkung berufen kann.

Normenkette:

WEG § 22 § 14 Nr. 1 § 47 S. 1 § 47 S. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 561 Abs. 2 a.F. ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 a.F. ZPO).