BGH - Urteil vom 04.02.2004
VIII ZR 171/03
Normen:
BGB §§ 539 242 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 198
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Verwirkung von Mietzinsforderungen

BGH, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 171/03

DRsp Nr. 2004/4084

Verwirkung von Mietzinsforderungen

Eine Verwirkung von Mietzinsforderungen oder eine umgekehrt analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vermieter einer Mietzinsminderung durch den Mieter widerspricht.

Normenkette:

BGB §§ 539 242 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten von der Klägerin gemäß Mietvertrag vom 14./25. November 1996 eine Zwei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung in B.. Ab Dezember 1998 minderten die Beklagten unter Hinweis auf angebliche Mängel die Miete um 30 %. Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Räumung der Wohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten für die Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich März 2001 in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsantrags sowie des Antrags auf Mietzinszahlungen in Höhe von 13.663,20 DM nebst Zinsen stattgegeben; hinsichtlich der Nebenkostennachforderungen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Zahlungsklage abgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 6.330,71 EURO (= 12.381,80 DM) nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.