Die Begründetheit der Klage setzt voraus, dass die Klägerin (nur sie kommt als Vertragspartner in Betracht, nicht hingegen die Zedentin der Abtretungserklärung vom 17.08.2004; siehe Anlagen K 1, K 6; Bl. 9, 15 GA) mit der Beklagten einen Beherbergungsvertrag geschlossen hat, auf dessen Grundlage ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in geltend gemachter Höhe von 13.400 EUR nebst Zinsen wegen berechtigter vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages über Hotelzimmer zur Seite stehen könnte. Es fehlt indes schon an einer vertraglichen Beziehung der Parteien.
1. Einen unmittelbaren Vertragsschluss der Parteien über die Anmietung von vier Einzelzimmern im H. H., D., für die Zeit vom 04.05. bis 19.05.2004 zum Preis von 240 EUR/Zimmer/Tag (insgesamt: 14.400 EUR) behauptet selbst die Klägerin nicht.
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