VIII. Abstandsvereinbarung (§ 4a Abs. 1 Satz 1 WoVermRG)

Autor: Emmert

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Eine - gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 WoVermRG bei Wohnraummietverhältnissen unwirksame - Abstandsvereinbarung liegt vor, wenn sich ein Wohnungssuchender oder für ihn ein Dritter verpflichtet, Entgelt allein dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die Wohnung räumt. Wohnungssuchender i.S.d. WoVermRG ist nur derjenige, der selbst in die Wohnung einziehen und diese als ständige Unterkunft nutzen will.45)

Mietet jemand eine Wohnung zum Zweck der Weitervermietung an, ist er daher kein Wohnungssuchender. Unter Entgelt ist in diesem Zusammenhang jede vermögenswerte Leistung zu verstehen, z.B. auch die Übernahme von Mietschulden.46) Unbeachtlich ist dabei, ob diese Vereinbarung mit dem Vormieter selbst, dem Vermieter oder einem Dritten getroffen wird.47) Lediglich die Erstattung von dem bisherigen Mieter nachweislich entstandenen Umzugskosten ist zulässig, § 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermRG. Hierunter fallen nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern auch alle umzugsbedingten Aufwendungen wie z.B. Renovierungskosten48) und Maklerkosten für die Anmietung der neuen, nicht aber der alten Wohnung.49)