OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2015
I-24 W 81/14
Normen:
ZPO § 885; BGB § 94; BGB § 546;
Fundstellen:
NZM 2015, 895

Vollstreckung der Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung von Aufbauten und Anlagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen I-24 W 81/14

DRsp Nr. 2015/19497

Vollstreckung der Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung von Aufbauten und Anlagen

Eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zur beseitigen, wird von der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe grundsätzlich nicht umfasst, weil der Urteilsausspruch nicht erkennen lässt, welche Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III.

Beschwerdewert: bis EUR 28.000,--

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 885; BGB § 94; BGB § 546;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 1. 2.