BGH - Beschluß vom 09.08.2004
VIII ZR 178/04
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1638
WuM 2004, 553
Vorinstanzen:
LG München I,

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.08.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 178/04

DRsp Nr. 2004/13363

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Der Schuldner kann sich im Revisionsverfahren grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihm gemieteten Hauses des Klägers verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 30. August 2004 gewährt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zugleich beantragt er, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.