BGH - Beschluß vom 13.03.2007
VIII ZR 2/07
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 209
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 388/05
AG Ratingen, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 77/05

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 2/07

DRsp Nr. 2007/6086

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

1. Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm ein nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Ein solcher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn er darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat.2. Bei einer Räumungsvollstreckung droht dem Vollstreckungsschuldner in der Regel ein nicht zu ersetzender Nachteil, da nicht abzusehen ist, dass er nach einmal erfolgter Räumung die Wohnung wieder beziehen kann.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe: