OLG Celle - Urteil vom 22.06.2000
2 U 92/00
Normen:
BGB § 535 § 536 ; ZPO § 888 § 927 § 929 Abs. 2 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 261

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag

OLG Celle, Urteil vom 22.06.2000 - Aktenzeichen 2 U 92/00

DRsp Nr. 2004/8059

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag

1. Eine einstweilige Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist durch Zustellung im Parteibetrieb zu vollziehen. Auf die Zustellung kann nicht ausnahmsweise verzichtet werden. 2. Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag liegt nur vor, wenn der Eindruck eines gleichartigen Warenangebots in beiden Geschäften entsteht.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; ZPO § 888 § 927 § 929 Abs. 2 § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg.