Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag
OLG Celle, Urteil vom 22.06.2000 - Aktenzeichen 2 U 92/00
DRsp Nr. 2004/8059
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag
1. Eine einstweilige Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist durch Zustellung im Parteibetrieb zu vollziehen. Auf die Zustellung kann nicht ausnahmsweise verzichtet werden.2. Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Ladenmietvertrag liegt nur vor, wenn der Eindruck eines gleichartigen Warenangebots in beiden Geschäften entsteht.